Sehen und gesehen werden! Bei Dunkelheit und Dämmerung ist eine ausreichende Beleuchtung am Fahrrad unverzichtbar. Nicht nur, um selbst genug zu sehen und um im Dunkeln von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen zu werden, auch um dem deutschen Gesetz (geregelt in der StVZO) genüge zu tun. Andernfalls drohen empfindliche Verwarngelder durch die Polizei, wenn Sie bei schlechten Sichtverhältnissen ohne ausreichende Beleuchtung oder mit einer Fahrradbeleuchtung ohne eine StVZO-Zulassung angehalten werden. Achten Sie beim Neukauf von einer Front- und Rücklampe als Fahrradzubehör also unbedingt darauf, dass der Hersteller sie als StVZO-tauglich bezeichnet. Jedes Modell mit StVZO-Zulassung besitzt ein deutsches Prüfzeichen Symbol: Eine Wellenlinie mit einer Zulassungsnummer. Diese Nummer sieht wie folgt aus: "K 124345". Besitzt Ihre Fahrradlampe keine solche Zulassungsnummer, ist aber hell genug und erfüllt auch sonst alle Kriterien der StVZO, obliegt es dem kontrollierenden Polizeibeamten, ob diese toleriert wird oder eventuell eine Verwarnung nebst Verwarnungsgeld fällig wird. §67 der StVZO regelt im Details, wie sich der deutsche Gesetzgeber eine ausreichende Beleuchtung am Fahrrad vorstellt.
Unser Ratgeber erklärt Ihnen, woraufSie beim Kauf und bei der Montage am Fahrrad achten sollten. Beachten Sie bitte, dass sich dieser Ratgeber ausschließlich mit der deutschen Gesetzeslage (Stand 10/2015) beschäftigt. Die Richtlinien, z.B. in der Schweiz, Österreich und in anderen EU-Ländern weichen (zum Teil deutlich) ab.
§67 der StVZO regelt in Deutschland die notwendige und richtige Beleuchtung von Fahrrädern
Die StVZO gibt im Detail an, wie die Beleuchtungen für Zweiräder im öffentlichen Straßenverkehr auszusehen haben. Andere Beleuchtungen, die nicht in der StVZO geregelt sind, sind in Deutschland nicht erlaubt (z.B. blinkendes Rücklicht etc.). Beachten Sie, dass Kinderfahrräder von der StVZO derzeit ausgenommen sind, weil diese laut §67 nicht beschrieben sind. Zur Sicherheit Ihrer Kinder sollten Sie aber deren Räder im Sinne der StVZO ausstatten.
Vorgeschrieben sind folgende aktive und passive Beleuchtungselemente
- eine Lichtmaschine (also Dynamo) mit einer Nennleistung von mindestens 3 Watt, deren Nennspannung bei 6 Volt liegt oder eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder ein wieder aufladbarer Energiespeicher als Energiequelle. Bei Batteriebeleuchtung müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein
- ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
- mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, dieser darf im vorderen Scheinwerfer integriert sein
- eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
- mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der ^reflektierenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
- ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
- nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
- mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, seitlich wirkende, gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen beider Räder oder ringförmig zusammenhängende reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen beider Räder
Folgende Ausnahmen gelten für Rennräder mit maximal 11 kg Gewicht
- Anstelle der Lichtmaschine dürfen Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte genutzt werden.
- Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht sein. Sie sind jedoch mitzuführen und wenn erforderlich zu benutzen.
- Scheinwerfer und Schlussleuchte bei Dynamobeleuchtungen müssen nicht zusammen einschaltbar sein.
- Die Nennspannung des Scheinwerfers darf auch niedriger als 6 V sein.
Für die Dauer der Teilnahme an Rennen und Wettkämpfen sind Rennräder von den Vorschriften zur Beleuchtung befreit.
Zusätzliche Lampen und Reflektoren an Fahrrädern sind zulässig
- eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht
- zusätzliche seitlich wirkende gelbe rückstrahlende Reflektoren
StVZO Regelung: Frontscheinwerfer
Der Frontscheinwerfer muss ein weißes Licht abstrahlen, welches vor das Fahrrad gerichtet ist. Der Lichtkegel darf andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Die Frontlampe muss über mindestens 10 Lux Beleuchtungsstärke verfügen und von einem Dynamo oder per Batterie mit Strom versorgt werden. Die Frontlampe muss entweder Glühlampe, Halogen oder LED Leuchtmittel nutzen. Der Frontscheinwerfer DARF eine Standlichtfunktion haben, die über eine Batterie oder einen Kondensator mit Strom gespeist wird.
StVZO Regelung: Rückleuchte
Die StVZO schreibt ein Rücklicht vor, welches ein rotes Licht abstrahlt. Das Licht strahlt durch eine Streuscheibe diffus nach hinten. Es darf nicht tiefer als 25 cm über dem Boden montiert werden. Betrieben werden darf die Rückleuchte mit einem Fahrraddynamo oder einer Batterie bzw. mit Akkubatterie. Die Rücklampe darf über eine Standlichtfunktion (per Batterie oder Kondensator) verfügen. Vorgeschrieben ist dieses bisher nicht. Eine Blinkfunktion hingegen ist in Deutschland allerdings nicht erlaubt, in der Schweiz hingegen schon.
StVZO Regelung: Rückstrahler
Rückstrahler werden auch Retro-Reflektoren oder Katzenaugen genannt. Sie erzeugen selbst kein Licht (so wie die aktiven Beleuchtungselemente), sondern strahlen das Licht fremder Lichtquellen, z.B. aus Fahrzeugscheinwerfern, Laternen, Fahrradbeleuchtungen etc. direkt zu diesen zurück. Sie sind ein sehr wichtiger Teil der Fahrradbeleuchtung.
Folgende Reflektoren werden durch die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben:
- ein weißer Reflektor, nach vorne wirkend, der im Frontscheinwerfer integriert sein darf
- ein roter Reflektor, nach hinten wirkend, der höchstens 60 cm über dem Boden angebracht sein darf
- ein roter Großflächenreflektor (Z-Reflektor); einer der beiden nach hinten weisenden Reflektoren darf in der Rückleuchte integriert sein
- je Pedal jeweils ein nach vorne und ein nach hinten wirkender gelber Reflektor, zusätzliche seitlich wirkende Reflektoren sind zulässig
- mindestens vier (zwei Bauteile zu je zwei Reflektoren) gelbe Reflektoren im Vorderrad
- mindestens vier (zwei Bauteile zu je zwei Reflektoren) gelbe Reflektoren im Hinterrad
Reflektoren in Laufrädern dürfen auch durch folgende Reflexprodukte ersetzt werden:
- zwei mit weißen Reflexstreifen versehene Fahrradreifen
oder
- zwei weiße, ringförmig zusammenhängende Reflexstreifen zwischen den Speichen des Laufrades
- Speichenreflektoren und reflektierende Reifen oder Speichenringe dürfen zusammen verbaut werden. Weitere gelbe seitlich wirkende Reflektoren dürfen ebenfalls eingesetzt werden.
Weitere passive Beleuchtungseinrichtungen sind in Deutschland nicht zulässig.
StVZO Regelung: Dynamo
Seit 07.2013, seit der Änderung der StVZO, sind Dynamos an Fahrrädern keine Pflicht mehr. Anstatt einer Beleuchtung, die mit Strom über einen Dynamo gespeist wird, können für Front- und Rücklampen auch batteriebetriebene Lampen benutzt werden.
Wird ein Dynamo benutzt, so muss dieser laut §67 StVZO 500 mA Strom liefern und ab 15 km/h zur Speisung einer 6-Volt- oder neuerdings alternativ 12-Volt-Beleuchtung zur Verfügung stellen. Die elektrische Leistung beträgt hierbei 3 Watt bzw. 6 Watt bei 12-V-Beleuchtung. Es dürfen alle gängigen Arten, also Nabendynamo, Seitenläuferdynamo oder Speichendynamo eingesetzt werden.